NOTOCDas komische Dingens hier soll mal sowas wie eine Satzung werden… Haut rein, was Ihr für wichtig haltet…
Hier ein paar Links auf andere Satzungen: *CCC e.V. *Erfa Bremen *Erfa Hamburg - Attraktor e.V. (Gemeinnützig) *Erfa Köln *ADAC
(1) Der Verein führt den Namen "c3bo" (2) Sitz des Vereins ist Ravensburg (3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) <strike>Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO).</strike> Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des kreativen Umgangs mit diesen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und kreativen Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen. * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien. * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
(1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. (2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr. (3) Die Mitgliedschaft endet * bei juristischen Personen mit deren Auflösung. * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod. * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein. * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden. * Bei Ausschluß des Mitgliedes.
Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegte [[Verein/Beitragsordnung|Beitragsordnung]].
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Kassenwart ist vollwertiges Mitglied des Vorstands.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. (3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes Verlangen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch von 2 Mitgliedern, dem Vorstand gegenüber notwendig. (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen. (5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen werden. (6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. Ein anwesendes Mitglied kann jedoch nur genau ein abwesendes Mitglied vertreten. (7) Zum zustande kommen einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit des gesamten Vorstandes zwingend erforderlich, außer die abwesenden Vorstandsmitglieder sind schriftlich oder allgemein bekannt Entschuldigt und die Entschuldigung ist unstrittig. Eine Entschuldigung kann auch elektronisch oder fernmündlich erfolgen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht vertreten werden. Können jedoch 2 oder mehr Vorstandsmitglieder nicht anwesend sein, so muss die Mitgliederversammlung verschoben werden. Zu dieser muss fristgerecht und neu eingeladen werden.
Die Mitgliederversammlung: (1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart. (2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand. (3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist. (4) ist in jedem Fall beschlussfähig, nicht anwsende, eigendlich stimmberechtigte Mitglieder verzichten durch nicht erscheinen auf ihre Stimmberechtigung. Vertretene Mitglieder sind hiervon ausgenommen. (4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine einfache Mehrheit notwendig ist. (5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert. (6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus 3 Personen und dem Kassenwart, die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. (5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. (2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt. Entscheidungen über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einem Wert von 500€ müssen von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gemäß § 0x09 (4) und (4a) gefällt werden.
Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, mindestens jedoch von 2 Mitgliedern, ausschließen. (2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden. (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen. (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
(1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen. (2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.