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Verein:Satzung

NOTOCDas komische Dingens hier soll mal sowas wie eine Satzung werden… Haut rein, was Ihr für wichtig haltet…

Hier ein paar Links auf andere Satzungen: *CCC e.V. *Erfa Bremen *Erfa Hamburg - Attraktor e.V. (Gemeinnützig) *Erfa Köln *ADAC

Vorschlag [[User:MarwolTuk|MarwolTuk]]

§ 0x01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "c3bo"
(2) Sitz des Vereins ist Ravensburg
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
    eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 0x02 Zweck des Vereins

(1) <strike>Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977
    (§51ff AO).</strike> Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung
    auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und
    verwandten Themen sowie des kreativen Umgangs mit diesen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  * Durchführung von Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht
    und kreativen Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
  * Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der
    Informationstechnologien.
  * Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen
    Technologien.

§ 0x03 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 0x04 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder
Rechtsform werden.

§ 0x05 Begin und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
    Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller
    schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Jahr, danach verlängert sie sich
    jeweils um ein Jahr.
(3) Die Mitgliedschaft endet
  * bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
  * bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
  * nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des
    Mitgliedszeitraums nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage
    vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes schriftlich oder elektronisch beim
    Vorstand eingegangen sein.
  * bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
    Jahresbeitrag im Verzug befinden.
  * Bei Ausschluß des Mitgliedes.

§ 0x06 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die
Mitgliederversammlung festgelegte [[Verein/Beitragsordnung|Beitragsordnung]].

§ 0x07 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der
Kassenwart ist vollwertiges Mitglied des Vorstands.

§ 0x08 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand
    einberufen.
(3) Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
    Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein entsprechendes
    Verlangen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch von
    2 Mitgliedern, dem Vorstand gegenüber notwendig.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich
    oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei
    Wochen vorher zuzustellen.
(5) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt
    werden sollen, müssen eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder
    elektronisch geschickt werden. Dazu reicht das Versenden an die
    Vereinsmitgliedermailingliste aus, in die alle Vereinsmitglieder eingetragen
    werden.
(6) Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich,
    wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder
    unstrittig ist. Ein anwesendes Mitglied kann jedoch nur genau ein abwesendes
    Mitglied vertreten.
(7) Zum zustande kommen einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit des gesamten
    Vorstandes zwingend erforderlich, außer die abwesenden Vorstandsmitglieder sind
    schriftlich oder allgemein bekannt Entschuldigt und die Entschuldigung ist
    unstrittig. Eine Entschuldigung kann auch elektronisch oder fernmündlich
    erfolgen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht vertreten werden. Können jedoch 2
    oder mehr Vorstandsmitglieder nicht anwesend sein, so muss die Mitgliederversammlung
    verschoben werden. Zu dieser muss fristgerecht und neu eingeladen werden.

§ 0x09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung:
(1) wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart.
(2) prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und
    erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand.
(3) entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines
    anderen Organes bestimmt ist.
(4) ist in jedem Fall beschlussfähig, nicht anwsende, eigendlich stimmberechtigte
    Mitglieder verzichten durch nicht erscheinen auf ihre Stimmberechtigung.
    Vertretene Mitglieder sind hiervon ausgenommen.
(4a) trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine
    einfache Mehrheit notwendig ist.
(5) wählt aus ihren Reihen einen Protokollführer, der den Ablauf der
    Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert.
(6) kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 0x0A Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus 3 Personen und dem Kassenwart,
    die reguläre Mitglieder sind, und wird auf 1 Jahr durch die
    Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der
    Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich.
(3) Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich oder
    elektronisch zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes
    kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes
    anwesend sind.
(5) Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte
    Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen
    und umzusetzen.

§ 0x0B Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die
    erforderlichen Beschlüsse.
(2) Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des
    Vereins bis zu einer Höhe von 500€ ermächtigt. Entscheidungen über
    rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einem Wert von 500€ müssen
    von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gemäß § 0x09 (4) und (4a)
    gefällt werden.

§ 0x0C Zuständigkeiten des Kassenwartes

Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und
Einnahmen des Vereins.

§ 0x0D Ausschluß eines Mitgliedes

(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag von mindestens
    10% der Mitglieder, mindestens jedoch von 2 Mitgliedern, ausschließen.
(2) Gegen diesen Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
(3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die
    Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
(4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 0x0E Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der
    Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung oder
    eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

§ 0x0F Sonstiges

(1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche
    Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder
    aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine
    andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes
    sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich
    mitzuteilen.
(2) Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die
    Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 0x10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
verein/satzung.txt · Last modified: 2021/10/02 14:34 by 0.0.0.0